§1 Name, Sitz
- Der Verein hat den Namen „Rollsportverein“. Er hat seinen Sitz in Mainz. Gründungsdatum ist der 05.03.2006. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Rollsportverein e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Roll- und Radsports. Er wird insbesondere Verwirklicht durch:
- Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
- Bau und Unterhaltung von Sportanlagen
- Hilfestellung und Unterstützung bei der Entwicklung von Rollsportanlagen und Skatepark Anlagen im Raum Rhein-Main
- Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen
- Nachwuchsförderung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecken.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gliederung
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/ unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus den
- Ordentlichen Mitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der / die Antragssteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- Wegen groben unsportlichen Verhaltens.
§7 Die Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Gruppenleiter
- Die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/in
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilung; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- Der/die Vorsitzende
- Der/die Stellvertretende Vorsitzende
- Der/die Schatzmeister/in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse
- des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§10 a Gruppenleiter
Die Gruppenleiter haben das gleiche Stimmrecht, wie ein normales Mitglied. Darüber hinaus haben Sie die Aufgabe sich um die Organisation eines speziellen Bereichs zu kümmern.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von
- Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Entrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tage liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1⁄4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15 Vereinsjugend
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Verstandes bedarf.
§16 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§17 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§18 Ordnung
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§19 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Protokollführer/in zu unterschreiben.
§20 Auflösung des Verein
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer von der Mitgliederversammlung festgelegten gemeinnützigen und ebenfalls steuerbegünstigten Einrichtung zu.
§21 Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.12.2018 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mainz 02.01.2019